21 nung bestätigte, der Einvernahme folgen zu können (PEN 21 284, pag. 155 Z. 7 ff.; PEN 21 284, pag. 163 Z. 18 f.). Weiter war der Strafkläger von Beginn an anwaltlich vertreten. Hätten somit zu einem Zeitpunkt Zweifel an seiner Einvernahmefähigkeit bestanden, hätten Einwände seitens der Verteidigung erwartet werden dürfen. Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich jedoch keinerlei Beanstandung entnehmen, auch wurde die Einvernahme nicht mehrfach unterbrochen, weil der Strafkläger mehrere Pausen benötigt hätte.