Die Verteidigung des Strafklägers wendete in oberer Instanz ein, die Einvernahmefähigkeit des Strafklägers anlässlich der Ersteinvernahme müsse aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums in Frage gestellt werden (pag. 1231; für die Vorbringen der Parteien wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Parteivorträge verwiesen). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Zunächst ist hervorzuheben, dass der Strafkläger sowohl anlässlich der Ersteinvernahme als auch an der am darauffolgenden Tag stattfindenden Hafteröff-