Dies ist seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht zuträglich. Weiter gab er in der ersten Einvernahme an, dass er vor kurzer Zeit im Bahnhof durch die Polizei kontrolliert worden sei, sie hätten bereits seine Ausweise gehabt, da sei er davon gerannt. Sowas habe er noch nie gemacht und kenne er nicht von sich (PEN 21 284, pag. 168 Z. 264 ff.). Auch da flüchtete er vor der Polizei. Die Verteidigung des Strafklägers wendete in oberer Instanz ein, die Einvernahmefähigkeit des Strafklägers anlässlich der Ersteinvernahme müsse aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums in Frage gestellt werden (pag.