Der Strafkläger ist im Übrigen durchaus fähig, gegenüber den Strafbehörden unrichtige Angabe zu machen. Dies zeigt sich anhand seiner Aussage betreffend die Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, in welcher er wider besseres Wissen unrichtige Angaben machte. Er gab an, weder Drogen noch Medikamente eingenommen zu haben, wobei er nachgewiesenermassen am 14. August 2019 positiv auf THC/Cannabis, Opiate, Kokain und Benzodiazepine getestet worden war (PEN 21 284, pag. 316 f.). Dies ist seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht zuträglich.