Im Weiteren erscheint nicht plausibel, weshalb der Strafkläger, wenn er wie behauptet solche Angst vor dem ihm verfolgenden Auto gehabt haben soll, im .________ auf einem Parkplatz anhält, um zu sehen, wer ihn verfolgt und dabei gar aus dem Fenster rief, was dies solle. Demgegenüber passt es schlüssig ins Gesamtbild, dass er – wie anfänglich ausgesagt – versuchte, die Polizei im .________ abzuhängen, um zu Fuss zu fliehen, sich dabei jedoch auf dem Parkplatz (zeitweise) festfuhr. Der Strafkläger ist im Übrigen durchaus fähig, gegenüber den Strafbehörden unrichtige Angabe zu machen.