174 Z. 594 ff.). Für seine anfängliche Aussage, wonach er die Polizei bereits ab der .________ (Brücke) erkannt habe, vermochte der Strafkläger sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine überzeugende Erklärung liefern. Die versuchte Abschwächung, wonach er lediglich gemutmasst habe, dass es die Polizei sei, die ihn verfolge, erachtet die Kammer als nachgeschobene Schutzbehauptung mit dem Ziel das eigene Handeln in einem besseren Licht darzustellen. Im Weiteren erscheint nicht plausibel, weshalb der Strafkläger, wenn er wie behauptet solche Angst vor dem ihm verfolgenden Auto gehabt haben soll, im .