Er habe immer noch Albträume von den Schüssen. Hätte er dies tatsächlich so erlebt, wäre zu erwarten, dass er dies bereits in der ersten Einvernahme geschildert hätte, er dort aber nur ausführte, die Polizisten hätten ihm (auf dem Parkplatz) per Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er anhalten soll. Es leuchtet weiter nicht ein, weshalb der Strafkläger anlässlich seiner Ersteinvernahme fälschlicherweise hätte einräumen sollen, er habe um die Polizei im Verfolgerauto gewusst und sich daneben auch mehrfach für sein flüchtiges Verhalten hätte entschuldigen sollen (PEN 21 284, pag. 171 Z. 410 f.; PEN 21 284, pag. 174 Z. 594 ff.).