783 Z. 1 ff., 6 ff. und 21 ff.), führte aber gleichzeitig ebenfalls aus, er habe die Personen auch im Moment der Schussabgabe nicht als Polizisten erkannt (pag. 783 Z. 42). Die gewichtigen Widersprüche zwischen den anfänglichen und den späteren Aussagen des Strafklägers sind augenfällig. Während seine tatnächsten Aussagen detailliert sind und in sich logisch erscheinen, zumal er auch nachvollziehbar erklärte, weshalb er vor der Polizei geflohen sei, bestechen seine späteren Aussagen mit starken Tendenzen, die Schuld an seinem Verhalten den Beschuldigten zuzu-