Das nächste Mal hätten sie ihn in X.________ gesehen, als er bereits festgenommen worden sei (pag. 1216 Z. 29 ff. und 43 f.). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte 1 an, der Strafkläger sei die Strecke retour auf die .________ gefahren, worauf sie ebenfalls die .________ bis zur Verzweigung .________/.________ befahren hätten. Er habe kein Fahrzeug gesehen und deshalb angenommen, der Strafkläger müsse in Richtung .________ unterwegs sein. Sie hätten ihn aber auch dort nicht mehr gesehen. Sie hätten ihn verloren gehabt (PEN 21 331, pag. 92 Z. 150 ff.). Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte 1, sie hätten den Strafkläger bei Verlassen des Park-