Demgegenüber zeichnete der Beschuldigte 2 die Wegfahrt vom Parkplatz nach links ein (PEN 21 331, pag. .________) und gab zu Protokoll, als er links aus dem Fenster geschaut habe, habe er gesehen, wie der Opel links ab dem Platz weggefahren sei (PEN 21 331, pag. 71 Z. 128 f.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er zudem die Frage, ob sie den Strafkläger bereits verloren hätten, als dieser den Parkplatz verlassen habe und ergänzte, als sie ins Auto gestiegen seien, habe der Beschuldigte 1 zuerst zurücksetzen müssen und als sie wieder vorwärts gefahren seien, sei er [der Strafkläger] schon weg gewesen. Das nächste Mal hätten sie ihn in X.__