17 Verlassen des Parkplatzes nicht korrekt sind. Im Nachfolgenden ist zudem zu konkretisieren, ab welchem Moment die Beschuldigten den Strafkläger verloren hatten. Einzig der Beschuldigte 3 sprach davon, der Strafkläger sei nach Verlassen des Parkplatzes nach rechts abgebogen. Konkret führte er aus, sie hätten ihn noch gesehen, wie er nach rechts gefahren sei, aber hätten ihn dann verloren (PEN 21 284, pag. 76 Z. 120). Demgegenüber zeichnete der Beschuldigte 2 die Wegfahrt vom Parkplatz nach links ein (PEN 21 331, pag. .