Zweitens liegen zur Beurteilung der Fahrweise des Beschuldigten 1 bis zum Abschnitt nach der .________ – nebst vereinzelten Aussagen des Strafklägers (vgl. hierzu jedoch E. 9.3 und 9.4 hiernach) – nur die Aussagen der drei Beschuldigten vor, zumal wie bereits ausgeführt für die gesamte Fahrstrecke auch keine objektiven Beweismittel in Form von Radarkontrollen oder Videoaufnahmen herangezogen werden können (vgl. E. 8 hiervor). 9.2 Gefahrene Route Die während der Verfolgung des Strafklägers gefahrene Route durch die Stadt I.________ ist grundsätzlich unbestritten.