(Strasse), jedoch erst nach der .________ (Brücke), und die darauffolgende Schussabgabe beziehen oder einen Zeitpunkt betreffen, in welchem die Polizisten den Strafkläger bereits verloren hatten. Für die übrige, in der Anklageschrift aufgeführte Fahrstrecke gingen bei der Polizei demgegenüber keine Meldungen ein, womit sich für diesen Teil der Verfolgung auch keine Hinweise auf eine allfällige Raserei, ständiges Hupen, überfahrene Rotlichter oder gefährliche Überholmanöver, wie es den zahlreichen Vorwürfen der Anklageschrift zu entnehmen ist, ergeben. Daraus lassen sich zwei Schlüsse ziehen: