_ war die Beifahrerin der Auskunftsperson L.________. Sie wurde ebenfalls am Tag des Vorfalls von der Polizei telefonisch kontaktiert und schliesslich am 16. Oktober 2019 einvernommen (PEN 21 284, pag. 214 ff.). Sie bestätigte sowohl die Beinahe-Kollision mit dem Personenwagen des Strafklägers als auch die Kreuzung mit dem Auto der Beschuldigten. Sie habe sich durch das weisse Auto nicht gefährdet gefühlt, durch das Schwarze demgegenüber schon. Dadurch, dass das weisse Auto gehupt habe, sei es weniger gefährlich unterwegs gewesen als das Schwarze (PEN 21 284, pag. 217 Z. 90 ff.).