Die Auskunftsperson L.________ zeichnete seinen Standort, als es nahezu zur Kollision mit dem Personenwagen des Strafklägers kam, sowie seinen Standort, als er auf das Polizeiauto traf, auf einem ihm vorgehaltenen Übersichtsplan ein (PEN 21 284, pag. 210). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen zur gefahrenen Route (vgl. E. 9.2 hiernach) erhellt seine Standortmarkierung, dass die Auskunftsperson L.________ erst zu einem Zeitpunkt auf die Beschuldigten traf, als diese den Strafkläger bereits verloren hatten, mithin nach der Schussabgabe. M.________ war die Beifahrerin der Auskunftsperson L.________.