PEN 21 284, pag. 198 Z. 154 f. und 166 f.). 14 L.________ wurde ebenfalls am 16. Oktober 2019 als Auskunftsperson einvernommen, wobei er bereits am 14. August 2019 von der Polizei telefonisch kontaktiert worden war und seine Feststellung mündlich mitgeteilt hatte (PEN 21 284, pag. 206 Z. 32 ff.). Er führte aus, er sei zusammen mit seiner Arbeitskollegin, M.________, nach dem Mittagessen via .________ und .________ wieder zu seinem Arbeitsort (N.________) gefahren.