Erst als er gesehen habe, dass der Beifahrer im weissen Golf ein Funkgerät in den Händen gehalten habe, habe er daraus geschlossen, dass es sich um die Polizei handeln könnte. Am Nachmittag habe er die Pressemitteilung gelesen, in welcher gestanden habe, die Verfolgung habe unter Blaulicht und Sirene stattgefunden. Er habe sich darüber genervt, da dies nicht seiner Beobachtung entsprochen habe. Die Verfolgung sei aus seiner Sicht sehr gefährlich und unverhältnismässig gewesen. Das bezeichnete Hupen habe er nicht wahrgenommen und er selber sei keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen (PEN 21 284, pag. 196 f. Z. 46 ff.; PEN 21 284, pag.