Im Übrigen kann den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden, dass nach Ansicht der Kammer in Anbetracht der vorgeworfenen Verfolgungsfahrt der Polizisten zur Mittagszeit (pro memoria: der angeklagte Tatzeitraum beläuft sich von ca. 12:45 Uhr bis 13:05 Uhr) trotz Zeugenaufrufs erstaunlich wenig Meldungen bei der Kantonspolizei Bern eingingen. K.________ meldete sich aufgrund des polizeilichen Zeugenaufrufs (PEN 21 284, pag. 38). In seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2019 gab er im Rahmen einer freien Erzählung zusammengefasst an, er habe sich damals mit dem Velo auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstelle befunden.