Es sei erwähnt, dass die Medienmitteilung insofern unzutreffend verfasst wurde, als festgehalten wurde, die Polizisten hätten mit eingeschalteten Warnvorrichtungen umgehend die Nachfahrt aufgenommen (PEN 21 331, pag. 402). Im Übrigen kann den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden, dass nach Ansicht der Kammer in Anbetracht der vorgeworfenen Verfolgungsfahrt der Polizisten zur Mittagszeit (pro memoria: der angeklagte Tatzeitraum beläuft sich von ca. 12:45 Uhr bis 13:05 Uhr) trotz Zeugenaufrufs erstaunlich wenig Meldungen bei der Kantonspolizei Bern eingingen.