8. Beweismittel Die Vorinstanz hat eine zutreffende Auflistung der vorliegend relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel vorgenommen, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 893 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist einzig auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. September 2019 hinzuweisen, aus welchem hervorgeht, dass zum fraglichen Zeitpunkt und Ereignis auf der gesamten Fluchtstrecke weder zu den beiden aufgeführten Personenwagen (Personenwagen der Beschuldigten und des Strafklägers) noch anderweitige Radar- und Rotlichtüberwachungen existieren (PEN 21 331, pag. 39 f.).