Nach Ansicht der Kammer hätte aufgrund der nachträglichen Änderung zum Vorwurf der Verletzung von elementaren Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG, welcher eine deutlich höhere Strafandrohung (Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe) als der anfänglich vorgeworfene Art. 90 Abs. 2 SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) aufweist, in der Voruntersuchung eine Ausdehnung des Verfahrens in Betracht gezogen werden müssen. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung