, stellte man sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht und dies obwohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend den Beschuldigten 1 schliesslich ein Strafmass von 13 Monaten Freiheitsstrafe von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (pag. 833). Auf Schlusseinvernahmen nach der präzisierter Eröffnungsverfügung wurde im Übrigen aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet. Nach Ansicht der Kammer hätte aufgrund der nachträglichen Änderung zum Vorwurf der Verletzung von elementaren Verkehrsregeln nach Art.