Damit einhergehend ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass trotz Vorhaltung einer gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h die späteren privaten Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht mandatiert waren. Die Frage, ob es sich allenfalls um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt (vgl. Art. 130 Bst. b StPO), stellte man sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht und dies obwohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend den Beschuldigten 1 schliesslich ein Strafmass von 13 Monaten Freiheitsstrafe von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (pag.