vgl. AKS Ziff. I.A.1.3.) massgebende Funkspruch zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag (ediert am 22. August 2019, PEN 21 331, pag. 246 ff.) und den Beschuldigten 1 und 2 in den Einvernahmen auch eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h vorgehalten wurde (PEN 21 331, pag. 85 Z. 666 ff.; PEN 21 331, pag. 116 Z. 733 ff.). Damit einhergehend ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass trotz Vorhaltung einer gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h die späteren privaten Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht mandatiert waren.