11 anwaltschaft durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten 1 vor der präzisierten Eröffnungsverfügung vom 17. August 2020 erfolgt ist und ihm anlässlich der Befragung «nur» die Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wurde (vgl. PEN 21 331, pag. 96 ff.). Gleiches gilt für den Beschuldigten 2 und die Einvernahme vom 10. Oktober 2019, wobei die einvernehmende Person eine Verletzung grober Verkehrsregeln aufbrachte, ohne dabei jedoch eine rechtliche Präzisierung des Tatbestands von Art. 90 SVG vorzunehmen (PEN 21 331, pag.