Die jeweils erste Einvernahme der Beschuldigten 1 und 2 wurde von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und diese wurden als Auskunftspersonen in den Verfahren geführt gegen den Beschuldigten 3 und gegen den Strafkläger einvernommen. Es ist nicht nachvollziehbar, im Falle eines nicht bestrittenen Schusswaffengebrauchs durch die Polizei nach Verfolgung eines anderen Fahrzeugs, die (Erst-)Befragungen von der Staatsanwaltschaft an die Polizei zu delegieren. Die jeweils zweite Einvernahme der beiden Beschuldigten als Auskunftspersonen respektive erste Einvernahme als beschuldigte Personen erfolgte demgegenüber durch die Staatsanwaltschaft selbst.