Verkehrsregeln und mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln aufgeführt) und der Nötigung ergänzt wurde. Dem Beschuldigten 2 wurde das Vorgenannte in Abänderung der ursprünglichen Eröffnungsverfügung vom 30. September 2019 in der Teilnahmeform der Gehilfenschaft zur Last gelegt (PEN 21 331, pag. 3 f.). Die jeweils erste Einvernahme der Beschuldigten 1 und 2 wurde von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und diese wurden als Auskunftspersonen in den Verfahren geführt gegen den Beschuldigten 3 und gegen den Strafkläger einvernommen.