Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde das Verfahren auf den Beschuldigten 2 ausgedehnt, wobei ihm ebenfalls die grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Haupttäterschaft zur Last gelegt wurde (PEN 21 331, pag. 2). Am 17. August 2020 erfolgte erneut eine «Eröffnungsverfügung (präzisiert und ergänzt die Eröffnungsverfügungen vom 22. August 2019 und vom 30. September 2019)», in welcher nun die einzelnen Verkehrsregelverletzungen präzisiert aufgeführt und die Anklageschrift um die Vorwürfe der Verletzung elementarer Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG (eventualiter wurde die Verletzung elementarer