Weiter bedarf auch die Verfahrenseröffnung gegen die Beschuldigten 1 und 2 einer Anmerkung. Die vorliegend zu beurteilende polizeiliche Verfolgungsfahrt ereignete sich unbestrittenermassen am 14. August 2019. Gegen den Beschuldigten 1 wurde am 22. August 2019 eine Untersuchung wegen Verletzung grober Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) eröffnet (PEN 21 331, pag. 1). Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde das Verfahren auf den Beschuldigten 2 ausgedehnt, wobei ihm ebenfalls die grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Haupttäterschaft zur Last gelegt wurde (PEN 21 331, pag. 2).