Zum selben Schluss gelangt man, wenn man sich die den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte vor Augen führt. Die in beiden Anklageschriften aufgeführten Vorwürfe gründen auf ein und derselben polizeilichen Verfolgungsfahrt, wobei zu jedem Zeitpunkt alle drei Beschuldigten anwesend waren und entsprechend auch gegenseitig zu den Vorfällen befragt wurden. Nach erfolgter Anklageerhebung und erneutem Antrag auf Verfahrensvereinigung (durch alle drei Verteidiger) hat die Vorinstanz die beiden Verfahren schliesslich korrekterweise vereinigt (PEN 21 331, pag. 510 ff.; PEN 21 331, pag. 519 f.). Weiter bedarf auch die Verfahrenseröffnung gegen die Beschuldigten 1 und 2 einer Anmerkung.