10 Zunächst ist auf die erst nach Anklageerhebung erfolgte Verfahrensvereinigung hinzuweisen, woraus auch zwei voneinander unabhängige Anklageschriften resultierten. Die von den Verteidigern der Beschuldigten 1 und 3 gestellten Anträge auf Verfahrensvereinigung wurden von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland abgewiesen (PEN 21 331, pag. 487 ff.; PEN 21 284, pag. 461), obwohl die Verfahrensakten ohne Weiteres erkennen lassen, dass sich eine Verfahrensvereinigung bereits in der Voruntersuchung aufgedrängt hätte.