Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Strafklägers kommt das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). III. Bemerkung der Kammer zur Voruntersuchung Mit Blick auf die Voruntersuchung(en) des vorliegenden Verfahrens wird auf zwei Punkte hingewiesen, auch wenn sich diese nicht auf die Beweis- und rechtliche Würdigung der zu beurteilenden Vorwürfe auswirken und lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt werden.