II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Freisprüche betreffend die Beschuldigten 1-3, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. I, Bst. B Ziff. I, Bst. C Ziff. I und Bst. D Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die festgesetzte amtliche Entschädigung der Strafklägervertretung für das erstinstanzliche Verfahren (Bst. D. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art.