6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Vertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzt wurde (mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungspflicht; Bst. D Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).