II. Kosten- und Entschädigungsfolgen, 1. Instanz Die Entschädigungs- und Kostenregelung des erstinstanzlichen Urteils vom 20.02.2023 sei zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen, 2. Instanz; weitere Verfügungen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. E.________ sei eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die weiteren Verfügungen seien, soweit erforderlich, zu treffen.