2. vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Nötigung, angeblich begangen am 14.08.2019 in I.________, z.N. von G.________; unter Auferlegung der auf C.________ entfallenden Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Umfang der Kostennote. II. Im Weiteren sei zu verfügen: Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.