2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen, soweit sie nicht dem Strafkläger/Anschlussberufungsführer aufzuerlegen sind. 3. A.________ sei für seine Wahlverteidigung erstinstanzlichen eine durch den Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung gemäss Urteil vom 20.02.2023 sowie oberinstanzlich eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen. 4. Soweit weitergehend sei zu verfügen, was rechtens.