2. zur Bezahlung der vollen erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Strafklägers gemäss eingereichter Kostennoten. Eventualiter sei die erstinstanzliche Rückzahlungspflicht der Entschädigung der Strafklägervertretung gemäss Ziff. D.II. aufzuheben. IV. 1. Das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Strafklägers sei für den Fall der Nichteinbringlichkeit gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.