2. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln begangen am 14. August 2019 in I.________; und 2. der Gehilfenschaft zu Nötigung, begangen am 14. August 2019 in I.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen