1201 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die 2. Strafkammer, auf die Einvernahme des Strafklägers zu verzichten und ihn antragsgemäss von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren (pag. 1228). Am 23. Januar 2025 reichte die amtliche Vertretung des Strafklägers zu Handen der Kammer ein ärztliches Zeugnis für ihre Klientschaft ein (pag. 1255).