4. Dispensation des Strafklägers von der Berufungsverhandlung An der Berufungsverhandlung wurde das Fernbleiben des ordentlich vorgeladenen und zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Strafklägers festgestellt, worauf seine amtliche Vertretung beantragte, der Strafkläger sei aus gesundheitlichen Gründen von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren. Die Nachreichung eines ärztlichen Attests wurde dabei in Aussicht gestellt (pag. 1201 ff.).