Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (inkl. Beilagen) ersuchte der Strafkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin H.________ als amtliche Anwältin (pag. 1007 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 teilte die Verfahrensleitung dem Strafkläger mit, die unentgeltliche Rechtspflege gelte auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1049 ff.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 21-24. Januar 2025 in Anwesenheit der Parteien und ihren Rechtsvertretern statt (pag. 1201 ff.).