Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten [recte Anschlussberufung des Strafklägers] beantragt (pag. 1001 f.). Mit Eingaben vom 27. Dezember 2023 und 3. Januar 2024 teilten auch die Beschuldigten 1 und 2 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Strafklägers beantragt (pag. 1003; 1004). Der Beschuldigte 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (inkl. Beilagen) ersuchte der Strafkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin H.___