5 Strafkläger mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt. Er schloss sich indessen der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft im Schuldpunkt soweit ihn betreffend und den daraus resultierenden Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 992 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten [recte Anschlussberufung des Strafklägers] beantragt (pag.