__, und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, legten mit ihren jeweiligen Eingaben vom 7. Dezember 2023 ebenfalls weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft dar noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 983; 989). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 teilte der