(nachfolgend: Strafkläger), Rechtsanwältin H.________, vollumfänglich an. Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. F.________, teilte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 981). Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.