2. Berufung und Anschlussberufung Gegen das vorgenannte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2023 (pag. 875) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Oktober 2023 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 884 ff.; 957 f.). Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft formund fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 965 ff.). Sie focht das erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von G.________ (nachfolgend: Strafkläger), Rechtsanwältin H.___