3 unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten des Vorverfahrens (vgl. Ziff. D./I./1.) sowie einem Drittel der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren (vgl. Ziff. D./I./3.), insgesamt bestimmt auf CHF 3'934.65, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 3'634.65. B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Ziff. I./B./1. AKS), angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________,