Aus diesem Grund ist vorab auf die durch die Kammer gewählte Systematik hinsichtlich der Angabe der Verfahrensakten hinzuweisen. Soweit im Nachfolgenden Verfahrensakten vor der Verfahrensvereinigung zitiert werden, erfolgt dies jeweils unter Hinweis auf die ursprünglichen Verfahrensnummern (beispielsweise PEN 21 284, pag. 100). Die Verfahrensakten nach erfolgter Verfahrensvereinigung werden demgegenüber ohne Angabe der Verfahrensnummer zitiert. II. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) fällte am 20. Februar 2023 folgendes Urteil (pag. 864 ff.; Hervorhebungen im Original):