A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. April 2022 in B.________ durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h, und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO 27 Abs. 1, 32 und 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 1 lit. a VRV 22 Abs. 1 und 108 SSV verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00.